Satzung der Akademie

§ 1 Zweck und Aufgabe

  1. Die Akademie für medizinische Fortbildung ist eine unselbständige Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Münster, die von der Ärztekammer Westfalen-Lippe eigenverantwortlich in enger Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung  Westfalen-Lippe betrieben wird.
  2. Die Akademie hat die Aufgabe, Kammerangehörigen die Möglichkeit zu geben, ihre gesetzliche Fortbildungspflicht zu erfüllen.
  3. Die Akademie hat das Ziel, die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen der Ärztekammer Westfalen-Lippe zu fördern und Fortbildungsveranstaltungen für alle Arztgruppen durchzuführen; sie bietet auch Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige anderer Medizinischer Fachberufe an.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Jeder Arzt, der in Westfalen-Lippe seinen Beruf ausübt oder seinen Wohnsitz hat, kann der Akademie für medizinische Fortbildung als Mitglied beitreten. Mit seinem Eintritt erkennt er die Satzung der Akademie an.
  2. Die Mitgliedschaft in der Akademie wird durch eine einfache schriftliche Erklärung erworben. Jedes Mitglied der Akademie kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung mit Wahrung einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
  3. Das Mitglied ist berechtigt, an den Fortbildungsveranstaltungen der Akademie unentgeltlich oder ermäßigt teilzunehmen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes, ebenso bei festgestellter Berufsunwürdigkeit. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe die Aufnahme in die Akademie ablehnen oder den Ausschluss vorläufig beschließen. Eine endgültige Entscheidung hierüber liegt bei der Kammerversammlung.

§ 3 Durchführung

  1. Die von der Akademie durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen können sowohl in eigenen als auch in anderen geeigneten Einrichtungen stattfinden.
  2. Die Akademie ist um Koordinierung mit den ärztlichen Fortbildungsakademien, anderen Fortbildungseinrichtungen und -veranstaltern bemüht.
  3. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Akademie wird zwecks Nachweises der Fortbildungspflicht schriftlich bestätigt.

§ 4 Aufbringung der Mittel

  1. Die Mittel der Akademie werden aufgebracht durch Teilnehmergebühren, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen Dritter. Finanzmittel aus dem Haushalt der Ärztekammer Westfalen-Lippe und Zuschüsse der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe können für besondere Projekte bereitgestellt werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Kammerversammlung im Benehmen mit dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe festgesetzt.
  3. Die Akademie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die in § 1 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Akademie. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Akademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organisation der Akademie

  1. Gremien und Organe der Akademie sind:
    • a) die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe,
    • b) der Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe,
    • c) der Lenkungsausschuss der Akademie für medizinische Fortbildung 
          der ÄKWL und der KVWL,
    • d) die Fachsektionen der Akademie für medizinische Fortbildung der
          ÄKWL und der KVWL.
  2. Der Lenkungsausschuss der Akademie, dem 8 Ärztinnen und Ärzte angehören, setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und 4 Ausschussmitgliedern, die von der Kammerversammlung gewählt werden, sowie 2 Ausschussmitgliedern, welche die besonderen Fortbildungsbelange der Vertragsärzte unmittelbar zur Geltung bringen und von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe benannt werden. Vorschläge für die Wahl des/der Vorsitzenden unterbreitet der Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe.
  3. Der Lenkungsausschuss der Akademie bildet Fachsektionen, die aus höchstens 3 Mitgliedern bestehen.
  4. Die Tätigkeit des Lenkungsausschusses der Akademie und der Fachsektionen ist ehrenamtlich. Ihre Amtszeit beträgt 5 Jahre. Die Amtsperiode endet in der Mitte der Legislaturperiode der Kammerversammlung.

§ 6 Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe und
      der Gremien der Akademie

  1. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe beschließt über
    • a) grundsätzliche Fragen der Akademie und Änderungen und
          Ergänzungen dieser Satzung mit Zweidrittelmehrheit,     
    • b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Lenkungsausschusses
          der Akademie,
    • c) die Entscheidung über die vorläufige Beschlussfassung des
          Vorstandes der Ärztekammer Westfalen-Lippe gemäß § 2 Abs. 4
          der Satzung,
    • d) die Auflösung der Akademie mit Zweidrittelmehrheit.
  2. Der Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe wird im Rahmen seiner im Heilberufsgesetz NRW festgelegten Aufgaben tätig. Er bestätigt die Mitglieder der Fachsektionen. Er entscheidet insbesondere über
    • a) die Durchführung der zwischen den Fachsektionen und dem
          Lenkungsausschuss der Akademie abgestimmten 
          Fortbildungsveranstaltungen,
    • b) die Aufnahme und den Ausschluss gemäß § 2 dieser Satzung,
    • c) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  3. Der Lenkungsausschuss der Akademie hat die Aufgabe
    • a) dem Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe die Mitglieder der
          Fachsektionen vorzuschlagen,
    • b) die Fortbildungsprogramme zu entwickeln,
    • c) die Fortbildungsveranstaltungen vorzubereiten.
  4. Der Lenkungsausschuss der Akademie tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Zu den Sitzungen sind der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der 1. Vorsitzende des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe rechtzeitig einzuladen.
  5. Die Fachsektionen unterstützen den Lenkungsausschuss der Akademie in der Programmgestaltung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen für ihren Bereich. Sitzungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe.
  6. Der Lenkungsausschuss der Akademie und alle Fachsektionen treten einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen, in der die Jahresplanung der Fortbildungsveranstaltungen koordiniert wird.

§ 7 Auflösung

Die Akademie für medizinische Fortbildung kann durch Beschluss der Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der den Auflösungsbeschluss fassenden Kammerversammlung anwesenden, stimmberechtigten Kammermitglieder.

 

Download der Satzung der Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL (Stand: 27.11.2021)